Fördermöglichkeiten zum Erhalt der Terrassen-Steillagen
04.05.2010
Teilnehmergemeinschaft Großheubach 12
Markt Großheubach
Landkreis Miltenberg
Informationen für alle Winzer / Grundstückseigentümer
in den Terrassen-Steillagen
Die Teilnehmergemeinschaft (TG) Großheubach 12 informiert über die Fördermöglichkeiten im laufenden Flurbereinigungsverfahren zum Erhalt der Terrassen - Steillagen und den Ablauf der Antragstellung.
Was sind die Grundvoraussetzungen?
· Die Maßnahme liegt innerhalb des Steillagengebietes. Die Abgrenzung ist festgesetzt und kann beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr.) eingesehen werden. Details können bei Bedarf nachgefragt werden.
· Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen.
Was wird gefördert ? Wie viel Geld gibt es?
· Wiederaufbau / Sanierung / Erhalt von Trockenmauern und Weinbergstreppen
Nur fachgerechte, traditionelle Arbeiten mit heimischen Buntsandsteinen werden gefördert:
Trockenmauern mit 45 € / m² erneuerte Mauerfläche (nur sichtbare Fläche)
Weinbergstreppen mit 45 € / lfdm erneuerte Treppenlänge (schräge Strecke)
Mauersanierung) mit 22,50 € / lfdm erneuerte Krone
Zusätzlich benötigten Steine: Die Anschaffungskosten mit 60 %
· Wieder - / Neuanpflanzung
Voraussetzung: Vorhaben muss nach den weinbaurechtlichen Vorschriften genehmigt sein.
Bepflanzte Rebfläche (maximal förderfähig ist die Rodungs- bzw. genehmigte Anpflanzungsfläche) mit 2,70 € / m². Hierbei sind Holz- oder Stahlstickel zu verwenden.
Wo bekomme ich Antragsformulare?
Antragsformulare können hier auf der Homepage (pdf-Format) heruntergeladen werden oder sind beim örtlich beauftragten Vorstandsmitglied, Herrn Stefan Kremer, Mühlgasse 12, 63920 Großheubach, Tel. 09371/3270, erhältlich.
Antrag auf
- Bezuschussung für Neuanpflanzung
- Bezuschussung für Wiederbepflanzung
- Bezuschussung von Mauer-/Mauerkronen-/Treppeninstandsetzung
Wie ist der Ablauf?
1. Kennzeichnung der beantragte(n) Maßnahme(n) durch den Antragsteller in der Örtlichkeit.
Die zu sanierenden Mauern sind zu nummerieren.
Wichtig: Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen sein!
2. Abgabe des Antrags beim örtlich beauftragten Vorstandsmitglied. Anschließend überprüfen die Vorstandsmitglieder durch Ortseinsicht:
- ob mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
- ob die Maßnahme sinnvoll und notwendig ist,
- ob die geplante Maßnahme gekennzeichnet (u.a. Nummerierung der
Mauern!) wurde,
- ob der angegebene Maßnahmenumfang plausibel ist.
3. Weitergabe der Anträge an den TG-Vorsitzenden am ALE Ufr (weitere Bearbeitung dort)
4. Der Antragssteller erhält - falls die Fördervoraussetzungen erfüllt
werden - eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vom ALE Ufr.
Wichtig:
- Vor dem Erhalt dieser Zustimmung, darf mit den Arbeiten nicht
begonnen werden.
- Sollte bei den Arbeiten erkennbar werden, dass der beantragte
Maßnahmenumfang überschritten wird, so ist dies vorher zu
beantragen
- danach gleicher Verfahrensgang wie oben unter Nr. 1 aufgezeigt (noch
nicht begonnen, Mehrung kennzeichnen und Umfang angeben)
- Frist zur Ausführung der Arbeiten: 3 Jahre
5. Mit der Zustimmung erhält der Antragssteller das Formblatt „Fertigstellungsanzeige“. Hiermit sind die Fertigstellung der Arbeiten beim örtlich beauftragten Vorstandsmitglied anzuzeigen.
6. Überprüfung und Aufmaß der Arbeiten vor Ort durch die örtlichen Vorstandsmitglieder.
7. Nach Prüfung und Feststellung wird vom ALE Ufr. der Förderbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgezahlt.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die örtlichen Vorstandsmitglieder sowie am ALE Ufr. Herr Seltsam, Tel. 0931 - 41 01 - 263 zur Verfügung.
Würzburg, den 04.05.2010
Der Vorsitzende des Vorstandes
der Teilnehmergemeinschaft
gez.
Peter Doneis
Baudirektor





